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STATUTEN

§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Sportunion Wien-Margareten" und gehört der Sportunion Wien an. Er ist ein gemeinnütziger, überparteilicher, nicht auf Gewinn berechnender Verein.

§ 2. Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die körperliche-sportliche Betätigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Leibesübungen unter Bedachtnahme sittlicher und kultureller Anschauungen und Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus.

§ 3. Mittel zur sportlichen Betätigung und Erziehung
a) Pflege aller Leibesübungen auf allen Gebieten des Turnens und des Sports für alle Altersstufen;
b) Veranstaltungen von Vorträgen, Lehrgängen, Theateraufführungen und sonstigen geeigneten Bildungsmitteln, Errichtung einer Bibliothek, sowie Herausgabe von Druckschriften fachlicher oder allgemeiner Art.

§ 4. Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge,
b) allfällige Einnahmen von sportlichen
und anderen Veranstaltungen (Lotterien) usw.
c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
d) Spenden, Vermächtnisse, sowie sonstige Zuwendungen.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu einem freien und demokratischen Österreich bekennt. Die Aufnahme und der Ausschluss geschehen durch die Vereinsleitung. Die Ablehnung und Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen.

Die ordentlichen Mitglieder, über 18 Jahre alt, haben das aktive und das passive Wahlrecht, wenn sie ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sind, und haben die Möglichkeit an allen Veranstaltungen und Einrichtungen teilzunehmen. Die unterstützenden Mitglieder nehmen an den Vereinsveranstaltungen teil und können als Hilfskräfte für die Fachgebiete gewählt werden. Jedes Mitglied hat den von der Vereinsleitung beschlossenen Beitrag zu leisten. Die Mitglieder müssen sozialversichert sein.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jeweils zum Ende einer Inkassoperiode erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

§ 7. Vereinsleitung
Sie besteht aus dem Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter, weiblichen oder männlichen Geschlechts. Die Vereinsleitung führt die Geschäfte des Vereins. Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Ausfertigungen tragen die Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten auch des Kassiers oder der zeichnungsberechtigten Stellvertreter. Nach außen wird der Verein durch den Obmann und dessen Stellvertreter vertreten. Die Funktionsperiode der Vereinsleitung beträgt 2 Jahre.

§ 8. Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Obmann einberufen, und zwar 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahren, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen. Sie ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Hauptversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so tritt die Beschlußfähigkeit eine halbe Stunde später bei Anwesenheit jeder Anzahl von Stimmberechtigten ein. Anträge zur Hauptversammlung und Bewerbungen für Funktionen in der Vereinsleitung müssen bis zu 2 Wochen vorher eingebracht werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen werden der zuständigen Landesleitung der Sportunion Österreich bekanntgegeben.

In den Aufgabenkreis der Hauptversammlung fallen:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) Entlastung der Vereinsleitung
d) Neuwahl der Vereinsleitung
e) Ehrungen
f) Beschlussfassung über Anträge, soweit sie von Mitgliedern rechtzeitig eingebracht werden.
g) Satzungsänderungen, für welche eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist.

§ 9. Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei zwei Vertreter entsendet, die einen Vorsitzenden wählen, oder, wenn dieser selbst Streitpartei ist, sendet der Präsident der Landesleitung einen unparteiischen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung das Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der "Sportunion Wien", zufallen. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jedem Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuzuführen.


 

 

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